Allgemeine Geschäftsbedingungen der IN-TV Regionalfernsehen GmbH & Co. OHG PDF Drucken E-Mail

 

(I)       Geltungsbereich 
(1)     Die Vertragspartner vereinbaren die ausschließliche Geltung der nachstehenden Bedingungen. Anders lautenden AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Auch für den Fall des Widerspruchs des Auftraggebers außerhalb seiner AGB gegen die AGB von IN-TV Regionalfernsehen GmbH & Co. OHG (nachstehend: intv) - widerspricht intv der Geltung der AGB des Auftraggebers.
(2)     Werden Bedingungen vereinbart, die von den AGB von intv abweichen, so gelten die Bestimmungen dieser AGB insoweit, als dass sie nicht konkret ausgeschlossen sind und mit den abweichenden Bedingungen nicht in Widerspruch stehen.
(3)     Zusätzlich gilt für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB, dass diese AGB für alle künftigen Leistungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

(II)     Gesetzmäßigkeit der Werbeeinschaltungen Die Werbeeinschaltungen dürfen nicht den Gesetzen und den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln widersprechen. Ausgeschlossen ist die Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung. 

(III)    Auftragserteilung 
(1)     Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Sendeauftrags durch intv oder durch die Ausstrahlung der Werbesendung in intv zustande. Der Vertrag zur Produktion eines Werbespots kommt durch schriftliche Bestätigung des Produktionsauftrages oder durch Übermittlung zur Herstellung erforderlicher Unterlagen zustande.
(2)     Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende und Erzeugnisse unter Angabe ihres Verwendungszwecks angenommen. Die Werbeagentur bzw. der Werbungsvermittler ist auf Anfrage verpflichtet, den Nachweis eines entsprechenden Auftrags zu erbringen.
(3)     intv ist nicht verpflichtet, die Werbung vor Annahme des Sendeauftrages anzusehen und zu überprüfen. intv behält sich daher vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Das Ablehnungsrecht besteht insbesondere dann, wenn die Werbeeinschaltung nicht den Anforderungen gemäß Ziffer II. entspricht.
(4)     Verbundwerbung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. intv ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages, der vor Auftragserteilung mitgeteilt wird, berechtigt.
(5)     Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. 

(IV)    Rechte und Pflichten des Auftraggebers beim Produktionsauftrag  
(1)     Gibt der Auftraggeber intv den Auftrag zur Produktion eines Werbespots für diesen, so ist er verpflichtet, intv die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Logos, zu liefern.
(2)     Lässt sich der vereinbarte Erstellungszeitraum für den Werbespot von intv infolge von für intv nicht beherrschbaren Umständen bei intv, oder seinen Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sich dieser angemessen. Über einen solchen Fall wird der Auftraggeber umgehend unterrichtet. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Fertigstellungsfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen der von intv nicht verschuldeten Überschreitung der Fertigstellungsfrist sind ausgeschlossen.
(3)     Im Fall des Fertigstellungsverzugs durch intv ist der Auftraggeber berechtigt, für den daraus entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen. In diesem Fall ist die Haftung von intv auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Verzug nicht auf einer von intv zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter       oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
(4)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, den von intv erstellten und ihm übersandten Werbespot unverzüglich zu überprüfen und abzunehmen. Mit der Abnahme gibt der Auftraggeber den Werbespot zur Sendung frei. Mängelrügen in Bezug auf den erstellten und übersandten Werbespot, die er nach der Sendung des Werbespots erhebt, berechtigen ihn nicht zur Geltendmachung von Rechten gegenüber intv.  

(V)      Rechte und Pflichten des Auftraggebers beim Sendeauftrag 
(1)     Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle eines Sendeauftrages, die Unterlagen (Motivpläne, Spots, etc.) in für intv zu verarbeitenden Form bis spätestens 14 Tage vor Sendung einzureichen.
(2)     Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, intv die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Spätestens bei der Übersendung der Sendeunterlagen hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrieschallplatten, -CDs oder -bänder verwendet worden sind. Wird diesbezüglich eine Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet wurden.
(3)     Der Auftraggeber trägt die Gefahr für etwaige Übermittlungsfehler von Sendeunterlagen und Sendematerial.         (4)     intv behält sich vor, auch bei rechtsverbindlich angenommenen Sendeaufträgen die Werbung bzw. Sendeunterlagen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts oder ihrer technischen Form oder aus rechtlichen, sittlichen oder ähnlichen Gründen zurückzuweisen. Der Auftraggeber ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. intv ist verpflichtet, ihm die Gründe der Ablehnung auf Wunsch schriftlich mitzuteilen.
(5)     Werden Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert oder gemäß der vorgenannten Bestimmung unter Ziffer 4 abgelehnt und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
(6)     Stellt intv, ohne dass eine diesbezügliche Überprüfungspflicht besteht, rechtzeitig vor dem geplanten Sendetermin fest, dass die Sendeunterlagen unbrauchbar oder aus anderen Gründen für eine Ausstrahlung nicht geeignet sind, informiert intv den Auftraggeber hiervon unverzüglich. In diesem Fall hat der Auftraggeber brauchbare Sendeunterlagen bis zum von intv angegebenen Termin, der bei ordnungsgemäßem Sendeablauf eine Ausstrahlung dann noch zuließe, an intv zu liefern. Liegen auch bis zu diesem Termin keine einwandfreien Sendeunterlagen vor, so wird dem Auftraggeber die gebuchte Sendezeit in Rechnung gestellt, auch wenn keine Ausstrahlung erfolgte. 

(VI)    Platzierung/Ausstrahlung der Werbung 
(1)     Werbesendungen werden normalerweise in Werbeinseln untergebracht, die in der Regel zwischen zwei (redaktionellen) Sendungen liegen.
(2)     Es wird keine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbesendung in bestimmter Reihenfolge übernommen. intv übernimmt für das Programmumfeld der jeweiligen Werbeinsel keine Gewähr, Programmänderungen berechtigen nicht zum Rücktritt gemäß der vorliegenden AGB. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeinseln keine weiteren Werbeinseln angeboten werden.
(3)     Intv ist berechtigt, die Sendezeit innerhalb einer bestimmten, in der Preisliste aufgeführten Tarifgruppe zu verschieben, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, und diese Verschiebung nicht dem Vertragszweck widerspricht.
(4)     Ist die Ausstrahlung einer Werbesendung aus programmlichen Gründen in Folge technischer Störungen, wegen einer Betriebsunterbrechung, wegen höherer Gewalt, Streik, behördlicher Anordnungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht zum vorgesehenen Sendetermin möglich, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Für die Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich, es sei denn, diese ist unerheblich.
(a)     Programmliche Gründe im Sinne der vorigen Ziffer sind beispielsweise aktuelle Geschehnisse, Sportübertragungen oder ähnlich bedeutende Ereignisse.
(b)     Die Unerheblichkeit der Verschiebung eines Fernsehspots liegt vor, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als 15 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt.
(c)     Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist und der Verschiebung nicht innerhalb einer Stunde nach Mitteilung durch intv widerspricht, soweit die Mitteilung während der Geschäftszeiten (Montag bis einschließlich Freitag 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr) erfolgte.
(d)     Im Falle des Widerspruchs hat der Werbungtreibende Anspruch auf Rückzahlung der vorausgeleisteten Vergütung. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
(e)     Die vorbezeichneten Regelungen über die Verschiebung der Werbesendung gelten auch für die in einem besonderen programmlichen Umfeld platzierten Werbesendungen, wie zum Beispiel einer besonderen Sportübertragung.
(f)      Ist eine Verlegung aus rechtlichen Gründen, z. B. aufgrund eines kaufmännischen Fixgeschäftes, nicht möglich, so kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Etwaig bezahlte Vergütungen sind zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
(5)     Im Fall des von intv zu vertretenden Sendeverzugs, ist der Auftraggeber berechtigt, für den daraus entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Verzug nicht auf einer von intv zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. 

(VII)   Gewährleistung/Haftung 
(1)     Sofern der hergestellte Werbespot bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist oder eine mangelhafte Ausstrahlung durch intv erfolgte, hat der Auftraggeber – vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt IV. Nr. 4 - einen Anspruch auf Nacherfüllung, der nach Wahl von intv durch Mangelbeseitigung oder Ersatzherstellung erfüllt wird. Intv ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, sofern die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(2)     Im Falle der fehlgeschlagenen, nicht fristgemäßen oder verweigerten Nacherfüllung ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Minderung oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
(3)     intv haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von intv beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von intv, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet  intv  nach den gesetzlichen Bestimmungen. Intv haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Bei Pflichtverletzungen nach Satz 2 und 3 dieser Ziffer ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; bei Pflichtverletzungen nach Satz 2 gilt dies jedoch nur, soweit intv, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
(4)     Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt die Haftung von intv infolge zu vertretendem Verzuges nach Abschnitt IV Nr. 3 und VI Nr. 7  dieses Vertrages.
(5)     Soweit die Haftung durch die vorbezeichneten Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von intv.        

(VIII) Preise 
(1)     Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstige Kosten. Nicht enthalten sind weiterhin Urheberrechtsvergütungen aller Art wie insbesondere für die Sendung. Solche sonstigen Kosten werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Mehrwertsteuer ist in diesem Preis nicht erhalten. Sie wird zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.
(2)     Die Mindestlänge eines Spots beträgt sieben Sekunden.
(3)     Werbeagenturen erhalten eine Agenturvergütung von 15 % auf das Rechnungsnetto für klassische Spotwerbung.
(4)     Preisänderungen der allgemeinen Preisliste sind jederzeit möglich. Diese treten bei laufenden Aufträgen allerdings frühestens vier Monate, bzw. bei Kaufleuten 6 Wochen nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann, sofern er nicht Kaufmann ist, in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt muss der Auftraggeber gegenüber intv unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung erklären.
(5)     Die in der gültigen Preisliste aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme gewährt. Basis der Berechnung ist die Auftragssumme für die ausgestrahlten Werbesendungen innerhalb eines Jahres. Konzernrabatte oder Sonderrabatte bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch intv. 

(IX)    Zahlungsbedingungen 
(1)     Mit Beginn der Ausstrahlung werden die Rechnungen zuzüglich des jeweiligen gültigen Mehrwertsteuersatzes erstellt. Sie sind spätestens 30. Kalendertage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei bewilligtem Bankeinzug werden 2 % Skonto gewährt.
(2)     Für Sonderwerbeformen haben die vorgezeichneten Zahlungsbedingungenen ebenfalls Gültigkeit.
(3)     Für Sonderwerbeformen auf CPO/CPI/CPC-Basis erfolgt eine wöchentliche Abrechnung nach der Ausstrahlung.
(4)     Verzug tritt am 31. Tag nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Ab diesem Tag ist intv berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten,  bei Kaufleuten in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
(5)     Bei Zahlungsverzug ist intv berechtigt, die Durchführung des Auftrags zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht. Der Auftraggeber haftet gegenüber intv für den entstandenen oder entstehenden Schaden.
(6)     Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Auftraggeber keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch von intv gefährdet ist, ist intv berechtigt, die Ausstrahlung des Werbespots bzw. dessen Erstellung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang dieser Aufforderung an den Auftraggeber, so ist intv zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7)     Wird ein Werbespot ausgestrahlt, obwohl intv diesen aus den oben unter Abschnitt VI Ziffer 6 oder 7 genannten Gründen zurückgewiesen hat bzw. die Ausstrahlung verweigerte, bleibt der Zahlungsanspruch auch in Höhe des Grundpreises bestehen. 

(X)      Verjährung der Gewährleistungsansprüche 
(1)     Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren – vorbehaltlich des § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB - in zwei Jahren ab Ausstrahlung des Werbespots, bei Produktion durch intv ab Abnahme. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist – vorbehaltlich des § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB - ein Jahr.
(2)     Die für den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer ist, vorgenommene Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr gilt nicht, wenn intv den Mangel arglistig verschwiegen hat. 

(XI)    Urheberrecht 
(1)     Im Falle eines Sendeauftrages durch den Auftraggeber wird intv das Senderecht für die Werbesendung übertragen. Auch übertragen wird die Berechtigung zur Bearbeitung und Vervielfältigung, soweit sie zur Konfektionierung notwendig ist.
(2)     Im Falle eines Produktionsauftrages wird intv das Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrecht übertragen. 
(3)     Die Übertragung erfolgt zeitlich und inhaltlich in dem für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Umfang.
(4)     Der Auftraggeber gewährleistet, dass durch die Herstellung eines Werbespots und/oder Sendung gewerbliche Schutzrechte, Persönlichkeits-, Marken- und Urheberrechte nicht berührt sind und stellt intv von Ansprüchen Dritter und in diesem Zusammenhang entstehender Kosten zur angemessenen Rechtsverfolgung frei. 

(XII)   Schriftform 
Nebenabreden sind in einer von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Urkunde festzuhalten. Dasselbe gilt für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages. 

(XIII) Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Ingolstadt. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

 

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Lokalnachrichten

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PAF

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